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Aktuelles

Änderungen des Transparenzregisters
Von der breiten Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt hat der Deutsche Bundestag am 14.04.2021 in erster Lesung den Gesetzentwurf „zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019 / 1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten“ debattiert. Inhalt dieses Gesetzes ist u.a., dass das bisher als Auffangregister konzipierte deutsche Transparenzregister zu einem Vollregister aufgewertet wird. War es bislang noch möglich, auf eine Meldung zum Transparenzregister zu verzichten wenn sich die entsprechenden Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus einem anderen Register (wie beispielsweise dem Handelsregister) ergeben haben, müssen ab dem 01.08.2021 alle Gesellschaften und sonstigen Marktteilnehmer ihre wirtschaftlichen Berechtigten (ebenfalls) zum Transparenzregister melden und Änderungen der wirtschaftlichen Berechtigten mitteilen – sofern das Gesetz den beschlossen wird, aber wovon auszugehen ist. Eine Erleichterung besteht zukünftig nur noch für börsennotierte Gesellschaften, sofern deren Aktien an einem organisierten Markt im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden. Zwar sieht der Gesetzesentwurf großzügige Übergangsfristen bis zum Frühjahr/Sommer 2022 vor und auch die Verhängung von Bußgeldern bleibt (sogar) bis Frühjahr/Sommer 2023 ausgesetzt, jedoch sollten sich Unternehmer schon heute auf die Meldepflicht einstellen und entsprechende Prozesse gestalten, um der Meldepflicht zukünftig nachkommen zu können.

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Online Gründung einer GmbH
Nachdem es in anderen Ländern schon lange möglich ist Gesellschaften online zu gründen, hat nun auch der deutsche Gesetzgeber (notgedrungen) ein Gesetz auf den Weg gebracht, welches zumindest die Online-Gründung von Gesellschaften mir beschränkter Haftung (GmbH) ermöglich soll. Umgesetzt werden soll dies indem zunächst die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation geschaffen werden. Daneben soll die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen mittels Videokommunikation durch Notarinnen und Notare ermöglicht werden, womit im Ergebnis auch die Eintragung von Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von sonstigen Urkunden (z.B. Handelsregisteranmeldungen) vollständig online erledigt werden können. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Errichtung einer GmbH unter Verwendung eines Musterprotokolls innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Einreichung der Handelsregisteranmeldung und Zahlung des Stammkapitals abgeschlossen sein soll, bei der Verwendung eines individuellen Gesellschaftsvertrages immerhin binnen 10 Arbeitstagen. Ob die Gründung einer GmbH damit allerdings wesentlich beschleunigt wird bleibt abzuwarten. Immerhin muss der Notar die Gründungsurkunden nach wie vor verlesen und auch die Eröffnung eines Bankkontos zur Einzahlung des Stammkapitals wird – aufgrund nach wie vor einzuhaltender KYC-Vorgaben der Banken – durch das Gesetzt nicht beschleunigt.

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